asseso AG Aschaffenburg

Konformität Verpackung

gemäß EU-Verpackungsverordnung (PPWR)

Wir unterstützen Sie beim Konformitätsbewertungsverfahren für Ihre Verpackung

Unsere Leistungen

Konformitätsbewertung

Wir unterstützen Sie bei der Vorbereitung oder Überprüfung aller Bestandteile des Konformitätsnachweises.

EU-Konformitätserklärung

Wir bereiten die rechtsverbindliche EU-Konformitätserklärung für Sie vor, mit der Sie offiziell die Konformität Ihres Produktes bestätigen.

Kennzeichnung

Wir stellen alle für Ihre Verpackung notwendigen Kennzeichnungselemente zusammen oder unterstützen Sie mit der Überprüfung eines bestehenden Kennzeichnungsetiketts.

Die wichtigsten Fristen der PPWR

11.02.2026 Inkrafttreten der EU-Verpackungsverordnung (PPWR)

12.08.2026 Geltungsbeginn der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) und Ende der Übergangsphase

01.01.2028 Veröffentlichung der offiziellen Design for Recycling Kriterien und Ausnahmen für die Nutzung von Rezyklat

Innerhalb der nächsten Jahre bildet die Verpackungsverordnung den Rahmen für strengere Anforderungen an die Recyclingfähigkeit von Verpackung und die Reduzierung des Verpackungsmülls und bestimmt stufenweise strengere Grenzwerte, um diese Ziele zu erreichen.

Weitere Leistungen

CE-Konformität

Wir begleiten Sie sicher durch den gesamten Prozess der CE-Kennzeichnung. Wir identifizieren die für Ihr Produkt relevanten EU-Vorschriften, führen die notwendige Risikobeurteilung durch und erstellen die vollständige Technische Dokumentation.

Sicherheitsdatenblatt

Wir erstellen und aktualisieren Ihre Sicherheitsdatenblätter. Durch unsere langjährige Erfahrung im Chemikalienrecht und in der Gefahrstoffbewertung helfen wir Ihnen schnell, zuverlässig und termingerecht.

Risikobeurteilung

Wir führen für Sie die systematische Risikobeurteilung durch, identifizieren potenzielle Gefahrenquellen und erarbeiten konstruktive Lösungen zur Risikominimierung.

Gefahrgut

Wir unterstützen Sie umfänglich als externer Gefahrgutbeauftragter oder punktuell zu einzelnen Anforderungen an Ihr Gefahrgut.

FAQ zur EU-Verpackungsverordnung (PPWR)

Die Pflicht zur EU-Konformitätserklärung startet mit dem Geltungsbeginn der PPWR. Geltungsbeginn ist der 12. August 2026.

Ab dem 12. August 2026 fordert die EU-Verpackungsverordnung (PPWR - Packaging and Packaging Waste Regultaion) eine EU-Konformitätserklärung für jede Verpackung. Verantwortlich für die Erstellung des Dokuments ist der jeweilige Erzeuger oder Importeur, der die Verpackung in der EU in Verkehr bringt.

Eine Verpackung ist ein Gegenstand zur Aufnahme, dem Schutz, der Handhabung, Lieferung oder Darbietung von Produkten. Dabei spielt das Material keine Rolle. Die PPWR unterscheidet verschiedene Verpackungen entsprechend ihrer Funktion, dem Material, ihrer Gestaltung und dem Verpackungsformat.

Ein Erzeuger im Sinne der PPWR ist jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder ein verpacktes Produkt herstellt. Lässt eine natürliche oder juristische Person eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt in ihrem eigenen Namen entwickeln oder herstellen, gilt sie als Erzeuger. Dabei ist irrelevant, ob anderen Marken auf der Verpackung oder dem verpackten Produkt zu sehen sind.

Eine Ausnahme bilden Unternehmen, die unter die Definition eines Kleinstunternehmen (gemäß Empfehlung 2003/361/EG) fallen. In diesem Fall gilt der Lieferant der Verpackung als Erzeuger, sofern er im selben Mitgliedstaat ansässig ist.

Der „Vertreiber“ ist "jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die Verpackungen auf dem Markt bereitstellt, mit
Ausnahme des Erzeugers oder des Importeurs."

Im Sinne der PPWR gilt jede natürliche oder juristische Person als Importeur, wenn sie Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringt.

Als Inverkehrbringen gilt das erstmalige Bereitstellen von befüllten oder unbefüllten Verpackungen auf dem Unionsmarkt.  Dabei gilt „jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von befüllten oder unbefüllten Verpackungen zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit“ als Bereitstellen auf dem Markt.

Vereinfacht ausgedrückt gilt jeder Erzeuger, Importeur oder Vertreiber als Hersteller, sofern er Produkte erstmals in einem Mitgliedsstaat bereitstellt oder verpackte Produkte auspackt, ohne ein Endabnehmer zu sein.

Die detaillierte Definition ist in der Verpackungsverordnung unter Artikel 3 (1) 15. zu finden.

Mit der Einführung der PPWR versucht die EU die Kreislaufwirtschaft zu stärken, Abfall zu vermeiden und den Umweltschutz zu verbessern.

Um die Gesundheit von Menschen und die Umwelt zu schützen, gibt es Anforderungen an Inhaltsstoffe und biobasierte Rohstoffe in Kunststoffverpackungen.

Gleichzeitig soll eine nachhaltige Materialnutzung sichergestellt werden. Die wichtigsten Maßnahmen hierzu sind Vorgaben zur Recyclingfähigkeit und Recyclingziele, der Mindestrezyklatanteil für Kunststoffverpackungen sowie die Kompostierbarkeit von Verpackungen.

Neben Anforderungen an die Verpackung selbst, werden auch Maßnahmen verfolgt, die Verwendung von Verpackung zu reduzieren oder optimieren. Zu diesen Maßnahmen zählt zum Beispiel das Etablieren von Wiederverwendungssystemen.

Artikel 15 (3) der PPWR regelt den Aufbewahrungszeitraum der EU-Konformitätserklärung. Im Fall von Einwegverpackungen muss sie demnach für fünf Jahre ab dem Tag der Inverkehrbringens der Verpackung aufbewahrt werden. Für wiederverwendbare Verpackungen gilt ein Zeitraum von zehn Jahren ab dem Tag des Inverkehrbringens.