Unsere erfahrenen Experten erstellen rechtskonforme Sicherheitsdatenblätter für Ihre Vertriebsländer
Für die Erstellung eines Sicherheitsdatenblatts (SDB) werden eine Vielzahl an Daten und Informationen benötigt. Eine Checkliste können Sie hier einsehen. Sollten Sie Fragen haben, unterstützen Sie unsere Experten gerne bei der Beschaffung der Informationen.
Basierend auf Ihren Daten können die SDBs von uns erstellt werden. Sollten währenddessen Fragen oder Unklarheiten aufkommen, werden wir Sie oder Ihre Lieferanten kontaktieren und noch benötigte Informationen abstimmen.
SDB innerhalb der EU müssen in Landessprache zur Verfügung gestellt werden – außerhalb der EU muss das SDB nach den national geltenden Vorschriften erstellt werden. Wir erstellen Ihre SDB für Vertriebsländer in Europa, Nord- und Südamerika, Asien und Australien.
Änderung der Gesetzgebung, der Einstufung von Inhaltsstoffen oder überarbeitete Rezepturen können Anpassungen von erstellten SDB nötig machen. Die asseso AG betreut eine Datenbank mit mehreren Tausend SDB von Kunden. Aktualisierungen können dadurch schnell und effizient vorgenommen werden.
Die Verordnung (EG) 1907/2006 (REACH) gibt klare Kriterien vor, wann ein Sicherheitsdatenblatt erstellt werden muss. Ob Ihr Produkt betroffen ist, hängt demnach von der Einstufung Ihrer Stoffe bzw. der Zusammensetzung Ihrer Gemische ab.
Ist Ihr Produkt als Stoff definiert, muss ein Sicherheitsdatenblatt erstellt werden, wenn der Stoff die Kriterien für die Einstufung als gefährlich nach der CLP-VO erfüllt oder der Stoff als PBT, vPvB oder SVHC gilt.
Für ein Gemisch muss immer dann ein SDB erstellt werden, wenn der Stoff die Kriterien für die Einstufung als gefährlich nach der CLP-VO erfüllt, ein Stoff enthalten ist für den es gemeinschaftliche Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz gibt, mindestens ein Gewichtsprozent eines gesundheitsgefährdenden oder umweltgefährdenden Stoffs enthalten ist oder 0,1 Gewichtsprozent eines Stoffs mit besonders gefährlichen Eigenschaften enthalten ist.
Wir führen für Sie die Poison Centre Notification (PCN) durch und sorgen dafür, dass beim UFI-Code die zu Ihrem Produkt passenden Informationen zu finden sind.
Für die Erstellung eines rechtskonformen Sicherheitsdatenblatts benötigen wir folgende Informationen:
Wenn Sie die genannten Informationen nicht vollständig zur Verfügung haben oder Ihnen bereits ein Sicherheitsdatenblatt für das Produkt von einem Lieferanten vorliegt – melden Sie sich gerne bei uns. Wir prüfen ob die vorliegenden Daten ausreichend sind und helfen bei der Beschaffung fehlender Informationen.
Für die elektronische Weitergabe reicht es nicht aus, die Sicherheitsdatenblätter auf einer Webseite zur Verfügung zu stellen, einen allgemeinen Link auf eine Webseite oder ein Suchformular zu veröffentlichen, einen allgemeinen Link auf dem Lieferschein anzugeben oder einen QR-Code auf dem Etikett anzubringen. Für die elektronische Abgabe muss das Sicherheitsdatenblatt selbst per E-Mail (im Anhang, z.B. als pdf-Datei) oder ein spezifischer Direktlink zum Sicherheitsdatenblatt des Produkts versendet werden. Ebenfalls möglich ist das Versenden eines Datenträgers oder der Upload in das System des Kunden.
Für die Kommunikation unterscheidet man drei Fälle: 1. die verpflichtende Abgabe eines Sicherheitsdatenblatts, 2. die Abgabe des Sicherheitsdatenblatts auf Verlangen des Abnehmers und 3. die Ausnahme für Produkte die der breiten Öffentlichkeit angeboten oder verkauft werden und die mit ausreichenden Informationenfür den Anwender versehen sind.
Verpflichtende Abgabe
Für folgende Fälle stellt der Lieferant seinem Abnehmer verpflichtend und unaufgefordert ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung:
Abgabe auf Verlangen
Ist das Produkt nicht als gefährlich im Sinne der CLP-Verordnung eingestuft, erfüllt aber trotzdem eine der nachstehenden Kriterien, muss auf Verlangen des Abnehmers ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung gestellt werden:
Ausnahme für Produkte die der breiten Öffentlichkeit angeboten werden
Sofern dies nicht von einem nachgeschalteten Anwender oder Händler verlangt wird, braucht das Sicherheitsdatenblatt nicht zur Verfügung gestellt zu werden, wenn gefährliche Gemische, die der breiten Öffentlichkeit angeboten oder verkauft werden, mit ausreichenden Informationen versehen sind, die es dem Anwender ermöglichen, die erforderlichen Maßnahmen für den Schutz der menschlichen Gesundheit, für die Sicherheit und für die Umwelt zu ergreifen.
Das SDB muss in der/den Amtssprache/n des jeweiligen EU-Mitgliedstaates bereitgestellt werden, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wird. Dabei muss nicht nur eine Übersetzung des Textes angefertigt werden – es müssen auch nationale Anforderungen wie z.B. die national gültigen Arbeitsplatzgrenzwerte und die korrekte Notrufnummer berücksichtigt werden.
Das Sicherheitsdatenblatt ist von einer sachkundigen Person zu erstellen, die die besonderen Erfordernisse und Kenntnisse des Verwenderkreises berücksichtigt. Lieferanten von Stoffen und Gemischen müssen sicherstellen, dass diese sachkundige Person entsprechende Schulungen und auch Auffrischungslehrgänge erhalten hat. Wer selbst keine Schulung zur Erlangung der Sachkunde für Sicherheitsdatenblätter gemacht hat und eine Sachkunde nicht nachweisen kann, darf keine Sicherheitsdatenblätter erstellen.
In Abschnitt 1.4 sind Angaben zu Notfallinformationsdiensten zu machen. Gibt es in dem Mitgliedstaat, in dem der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird, eine öffentliche Beratungsstelle, so ist deren Telefonnummer zu nennen. Ist der Dienst nur zeitlich begrenzt verfügbar, sind Angaben zur Erreichbarkeit zu machen.
Bei der Erstellung berücksichtigen wir die in den jeweiligen Ländern geforderten Notrufnummern. Für den Verkauf in Deutschland dürfen Sie eine firmeninterne Nummer angeben – wenn Sie darüber eine Notfallberatung sicherstellen können. Durch unsere Kooperation mit dem Giftinformationszentrum Mainz, können wir für Ihre durch die asseso AG erstellten Sicherheitsdatenblätter eine kostengünstige Lösung für die Angabe der Notrufnummer im Sicherheitsdatenblatt anbieten.
Die Verpflichtung zur Bereitstellung eines Sicherheitsdatenblatts innerhalb der EU ergibt sich aus Artikel 31 REACH in Verbindung mit Anhang II REACH.
Die Aktualisierungspflicht für Sicherheitsdatenblätter (SDB) ist in Artikel 31 Absatz 9 der REACH-Verordnung geregelt. Ein SDB muss unverzüglich aktualisiert werden, sobald neue relevante Informationen vorliegen.
Sicherheitsdatenblätter müssen nicht in regelmäßigen Abständen aktualisiert werden. Es gibt innerhalb der REACH-Verordnung festgelegte Kriterien, wann eine Aktualisierung erfolgen muss:
Die neue, datierte Fassung der Informationen wird mit der Angabe "Überarbeitet am .... (Datum)" versehen und allen früheren Abnehmern, denen die Lieferanten das Produkt in den vorausgegangenen zwölf Monaten geliefert haben, auf Papier oder elektronisch kostenlos zur Verfügung gestellt. Bei Aktualisierungen nach der Registrierung wird die Registrierungsnummer angegeben.