Im Notfall zählt jede Sekunde – insbesondere bei chemischen Produkten mit Gesundheitsgefahren. Daher schreibt Abschnitt 1.4 des Sicherheitsdatenblattes (SDB) die Angabe einer Notrufnummer vor, unter der fachkundige Auskünfte zu Erste-Hilfe-Maßnahmen eingeholt werden können.
In vielen Mitgliedsstaaten ist die Angabe einer behördlich benannten Stelle (Appointed Body) verpflichtend. Voraussetzung ist, dass die vollständigen Produktinformationen, inklusive Rezeptur, der benannten Stelle vorliegen – meist im Rahmen einer vorherigen PCN-Meldung oder eines Vertragsabschlusses.
In Deutschland empfehlen wir die Verwendung der Telefonnummer eines der Giftinformationenzentren. Wir arbeiten dort eng mit dem Giftinformationszentrum in Mainz zusammen und finden je nach Sortimentsgröße die passende Lösung für Sie.
Wir erstellen und aktualisieren Ihre Sicherheitsdatenblätter. Durch unsere langjährige Erfahrung im Chemikalienrecht und in der Gefahrstoffbewertung helfen wir Ihnen schnell, zuverlässig und termingerecht.
Wir führen für Sie die Poison Centre Notification (PCN) durch und sorgen dafür, dass beim UFI-Code die zu Ihrem Produkt passenden Informationen zu finden sind.
Die Notrufnummer ist eine verpflichtende Angabe in Abschnitt 1.4 im Sicherheitsdatenblatt. Die Angabe ist unter Anhang II der REACH-Verordnung verpflichtend vorgeschrieben.
Eine 24 Stunden Erreichbarkeit ist in Deutschland nicht vorgeschrieben. Sofern die Telefonnummer nicht durchgehend besetzt ist, müssen im Sicherheitsdatenblatt allerdings die genauen Servicezeiten angegeben werden. Das wäre beispielsweise Montag bis Freitag zwischen 08:00 und 17:00 Uhr.
Es gibt EU-Länder – wie z.B. Österreich – die eine 24 Stunden Erreichbarkeit vorschreiben.
Hier gibt es Unterschiede, je nachdem für welches Vertriebsland das Sicherheitsdatenblatt erstellt wird. Einige wenige Länder erlauben auch die Verwendung der Firmennummer, wenn diese ausreichend erreichbar ist und eine professionelle Beratung im Notfall sichergestellt ist. Andere Länder schreiben jedoch die Angabe eine oder mehrerer vorgegebener Telefonnummern der nationalen Giftinformationsstellen fest vor.
In den meisten Ländern der EU ist die verpflichtend anzugebende Telefonnummer kostenfrei verwendbar. In einzelnen Ländern und vor allem dann, wenn keine Telefonnummer vorgeschrieben ist (wie z.B. in Deutschland), müssen sie mit einer entsprechenden Stelle einen Vertrag schließen. Dabei fallen typischerweise jährliche Servicegebühren an. In Deutschland stehen dafür sieben Giftnotrufzentralen zur Verfügung.
Nein, die Pflicht der Notrufnummer und der PCN sind als ergänzend zu betrachten. Die Poison Centre Notification dient in erster Linie der Rezepturübermittlung des Produkts an die Datenbanken der Giftinformationszentren. Es ist wichtig, dass die Poison Centre Notification für alle relevanten Vertriebsländer durchgeführt wird, da die nationalen Giftinformationszentren sonst keinen Zugriff auf die für die Beratung wichtigen Daten haben.
Die Notrufnummer im Sicherheitsdatenblatt dient dazu im Notfall die richtige Stelle schnell zu erreichen.