CE-PSAasseso AG

Persönliche Schutzausrüstungen unterliegen der Verordnung (EU) 2016/425. Für das Inverkehrbringen innerhalb der EU ist ein abgeschlossenes Konformitätsbewertungsverfahren mit CE-Kennzeichnung zwingend erforderlich. Die Verantwortung trägt der Hersteller. Befindet sich dieser außerhalb der EU, kann ein Bevollmächtigter benannt werden – andernfalls gilt der Importeur als verantwortlicher Wirtschaftsakteur.

PSA - oder nicht?

Ob ein Produkt unter die PSA-Verordnung fällt, ist nicht immer eindeutig. Zusätzlich ist die Risikokategorie (I, II oder III) zu bestimmen – davon hängen Umfang und Art der Nachweispflichten ab.

Typische Abgrenzungsfragen, bei denen wir unterstützen:

  • Ist eine Mund-Nasen-Bedeckung PSA oder ein Medizinprodukt?
  • Fallen Haushaltshandschuhe unter die Verordnung?
  • Wie sind individuell angefertigte Einzelstücke zu behandeln?

Risikokategorie bestimmt Nachweispflichten

Die Verordnung unterscheidet drei Kategorien mit jeweils steigenden Anforderungen:

  • Kategorie I (geringes Risiko): Selbstbewertung durch den Hersteller, interne Fertigungskontrolle, eigenverantwortliche Konformitätserklärung.
  • Kategorie II (mittleres Risiko): EU-Baumusterprüfung durch eine Benannte Stelle erforderlich.
  • Kategorie III (hohes Risiko): Zusätzlich Audit oder Qualitätssicherungsverfahren vorgeschrieben.

Importeure sind verpflichtet, die Einhaltung grundlegender Anforderungen vor dem Vertrieb zu prüfen und zu dokumentieren – unabhängig von der Risikokategorie.

Unsere Unterstützung – CE-Konformität für PSA

Wir begleiten Sie bei der Umsetzung der Anforderungen – vollständig oder in ausgewählten Teilbereichen. Unser Leistungsspektrum umfasst:

  • Plausibilisierung vorhandener Prüfberichte
  • Beauftragung und Koordination erforderlicher Prüfungen
  • Zusammenstellung der technischen Dokumentation
  • Ausarbeitung von Kennzeichnungselementen
  • Erstellung der EU-Konformitätserklärung