Ist für Ihre Batterie ein Batteriepass erforderlich?
Beantworten Sie zwei kurze Fragen und erhalten Sie eine erste Einschätzung zu Ihrer Verpflichtung.
Definitionen der Begrifflichkeiten
Hersteller
Die Herstellerdefinition unterscheidet vier verschiedene Fälle. Dabei ist der Hersteller immer ein Erzeuger, Einführer, Händler oder eine andere natürliche oder juristische Person:
- Das Unternehmen sitzt in einem EU-Mitgliedstaat und lässt Batterien erzeugen oder erzeugt sie selbst. Anschließend bringt es diese im eigenen Land erstmals unter seinem eigenen Namen oder seiner Marke auf den Markt
- Das Unternehmen sitzt in einem EU-Mitgliedstaat und verkauft dort Batterien, die ein anderes Unternehmen erzeugt hat, unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke weiter. Die Marke des tatsächlichen Erzeugers ist auf den Batterien nicht angegeben.
- Das Unternehmen sitzt in einem EU-Mitgliedstaat und bringt Batterien, die aus einem anderen EU-Land oder einem Drittland stammen, dort erstmals gewerbsmäßig auf den Markt.
- Das Unternehmen sitzt in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Drittland und verkauft Batterien über Fernabsatzverträge, beispielsweise über einen Onlineshop, direkt an Endnutzer in einem EU-Mitgliedstaat.
Die ausführliche Definition ist in der Batterieverordnung (Verordnung (EU) 2023/1542) unter Artikel 3 Absatz 1 Nummer 47 zu finden.
Einführer
Ein „Einführer“ ist eine in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die eine Batterie aus einem Drittland in Verkehr bringt. Die Definition ist in der Batterieverordnung (Verordnung (EU) 2023/1542) unter Artikel 3 Absatz 1 Nummer 64 zu finden.
Händler
In der Batterieverordnung beschreibt der Begriff „Händler“ eine natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die eine Batterie auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Erzeugers oder des Einführers. Die Definition ist in der Batterieverordnung (Verordnung (EU) 2023/1542) unter Artikel 3 Absatz 1 Nummer 65 zu finden.
Gerätebatterie
Eine „Gerätebatterie“ ist eine Batterie, die gekapselt ist, 5 kg oder weniger wiegt, nicht speziell für die industrielle Verwendung ausgelegt ist und bei der es sich nicht um eine Elektrofahrzeugbatterie, eine LV-Batterie oder eine Starterbatterie handelt. Die Definition ist in der Batterieverordnung (Verordnung (EU) 2023/1542) unter Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 zu finden.
Starterbatterie
Eine „Starterbatterie“ ist eine Batterie, die speziell auf die Lieferung elektrischer Energie für den Anlasser, die Beleuchtung oder die Zündung ausgelegt ist und die bei Fahrzeugen, anderen Verkehrsmitteln oder Maschinen auch zu Zusatz- oder Backup-Zwecken eingesetzt werden kann. Die Definition ist in der Batterieverordnung (Verordnung (EU) 2023/1542) unter Artikel 3 Absatz 1 Nummer 12 zu finden.
LV-Batterie
Eine LV-Batterie ist eine gekapselte Batterie, die speziell für leichte Verkehrsmittel ausgelegt ist und 25kg oder weniger wiegt. Die ausführliche Definition ist in der Batterieverordnung (Verordnung (EU) 2023/1542) unter Artikel 3 Absatz 1 Nummer 11 zu finden.
Industriebatterie
Eine Industriebatterie ist eine Batterie, die speziell für die industrielle Verwendung oder eine professionelle Umnutzung ausgelegt ist. Außerdem fallen unter den Begriff Batterien, die mehr als 5kg wiegen und weder eine LV-Batterie, EV-Batterie oder Starterbatterie sind. Die ausführliche Definition ist in der Batterieverordnung (Verordnung (EU) 2023/1542) unter Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13 zu finden.
EV-Batterie
Vereinfacht ausgedrückt ist eine EV-Batterie eine Batterie, die elektrische Energie für ein Elektrofahrzeug (EV) liefert und nicht mehr als 25 kg wiegt. Die ausführliche Definition ist in der Batterieverordnung (Verordnung (EU) 2023/1542) unter Artikel 3 Absatz 1 Nummer 14 zu finden.